Zulassungsrecht: Zweigpraxis ist nicht an Bedarfsprüfung gebunden

Es ist eine neue Entscheidung zu der Frage der Voraussetzungen bei Gründung einer Zweigpraxis ergangen. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart zum Aktenzeichen L 5 KA 2245/08 hat dieses noch einmal deutlich herausgestellt, dass es bei der Genehmigung einer Zweigpraxis nicht auf die Kriterien der Bedarfsplanung ankommt. Die KV Baden-Württemberg hatte die beantragte Zweigpraxis mit der Begründung abgelehnt, eine Versorgungslücke im Planbereich bestehe nicht und den Versicherten wären weitere Wege für fachärztliche Versorgungen zumutbar. Das Landessozialgericht hat diese Auffassung verworfen und festgehalten, die Neufassung für Zweigpraxis in der Ärztezulassungsverordnung habe das Ziel gehabt, Ärzten unabhängig von der Bedarfsplanung die Möglichkeit zu geben, an anderen Standorten tätig zu werden. Auf die Grundsätze der Bedarfsplanung nimmt der Gesetzeswortlaut in § 24 Absatz 3 Ärzte-ZV gerade nicht Bezug. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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