Zahnarzthaftung: Welches Risiko trifft den Zahnarzt im Schadenfall?
Die Ansprüche wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung nehmen stark zu. Die Patienten fordern häufig zunächst von den Zahnärzten das zahnärztliche Honorar zurück, sodann Schmerzensgeld und Nachbehandlungskosten. Selten wird ein Zahnarzt auf Nachbesserung in Anspruch genommen.
Erhält ein Zahnarzt ein entsprechendes Anspruchsschreiben eines Patienten oder eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts ist zwingend die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes über die Vorwürfe zu informieren. Außergerichtlich vertritt die Berufshaftpflichtversicherung den Zahnarzt. Selbstverständlich kann auch der Zahnarzt sich anwaltlich vertreten lassen, wobei in diesem Fall die entstehenden anwaltlichen Gebühren nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen werden. Eine anwaltliche Vertretung ist aber gerade in zahnärztlichen Bereich bereits außergerichtlich dringend anzuraten.
Fakt ist, die Berufshaftpflichtversicherung haben Leistungen bei Erfüllungsschäden ausgeschlossen, d.h. die Leistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers ist ausgeschlossen, soweit die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung betroffen ist (Leistungsausschluss § 4 Absatz 1 Nummer 6b Absatz 3 AHB 1986). Solche Leistungen sind nicht versicherbar, weil sie das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers darstellen. Der Haftungsausschluss greift folglich bei Ansprüchen auf Rückerstattung des zahnärztlichen Honorars als auch bei Anspruch auf Erstattung der Folge- und Nachbehandlungskosten. Folglich ist der Zahnarzt bei Geltendmachung solcher Ansprüche durch den Patienten immer mit verantwortlich und direkt leistungsverpflichtet, ohne dass die Berufshaftpflichtversicherung den Zahnarzt freihält. Insbesondere bei drohenden Gerichtsprozessen ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Zahnarzt hier quotal an den Kosten des Prozesses persönlich beteiligt wird.
Die vorgenannte Regelung zum Leistungsausschluss der Berufshaftpflichtversicherung ist Ausfluss des Prinzips, dass die Haftpflichtversicherung nicht der Absicherung des Vergütungsanspruchs des Versicherungsnehmers dient sondern vielmehr dem Schutz seines Vermögens vor Haftpflichtansprüchen. Eigenschäden des Versicherungsnehmers sind nicht versicherbar und damit sind auch etwaige Kosten für die eigenhändige Nachbesserung nicht um Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst.
Diese Grundsätze wurden jüngst in dem Urteil des Landgerichts Kaiserlautern (LG Kaiserslautern, Urt. v. 21.06.2013, Aktenzeichen: 3 O 693/12) bestätigt. Nach allem ist bei Inanspruchnahme des Zahnarztes wegen fehlerhafter Behandlung auch das Risiko hinsichtlich Rückforderung des zahnärztlichen Honorars und / oder der entstehenden Folge- Nachbehandlungskosten individuell zu berücksichtigen.
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