Und wieder: Werberecht für Ärzte – Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Flyer, Homepage, Verlosung)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 01.06.2011 über zwei Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen 1 BvR 235/10 und 1 BvR 233/10 entschieden – zugunsten der Freiheit des Werberechts für Ärzte. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren zwei Urteile des Berufsgerichts für Heilberufe Münster (28.03.2007; Aktenzeichen 18 K 1885/05.T und 25.03.2009, Aktenzeichen 18 K 2126/07.T), die das werberechtliche Verhalten eines Zahnarztes als berufswidrig einstuften. Das Bundesverfassungsgericht gab vorliegend dem Zahnarzt recht und erachtete die Werbemaßnahmen als zulässig. Konkret hatte der Zahnarzt zum einen in einer Zeitungsanzeige neben seinen zahnmedizinischen Leistungen auch das praxiseigene Labor sowie seinen eigenen Verlag für Patienteninformationen beworben. Während noch in den vorherigen Verfahren insbesondere durch das Berufsgericht die Auffassung vertreten worden war, diese Mischung von Werbung ärztlicher Leistungen und gewerblicher Leistungen sei unzulässig, hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nicht geteilt. Vielmehr wird in dem Beschluss ausgeführt, dass die Werbung in dem konkreten Fall berufsbezogen und sachlich gerechtfertigt war. Bei der Frage um die Verlosung von zahnärztlichen Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls Stellung bezogen. Grundsätzlich sei eine Verlosung von zahnärztlichen Leistungen zulässig, solange hiervon nicht solche Behandlungen betroffen sind, die gesundheitliche Risiken bergen. In Bezug auf die Darstellung bei Praxishomepages wurde festgehalten, dass die werbende Hervorhebung von Praxisausstattung durchaus für Ärzte zulässig ist, insbesondere die Darstellung besonderer medizinischer Geräte – solange der Herstellername nicht genannt wird. Bei der Frage der Bewertung von zulässigen ärztlichen Werbemaßnahmen werden diese Beschlüsse künftig sicherlich Berücksichtigung finden müssen.

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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