Umsatzsteuer: Kryokonservierung bei Kinderwunsch umsatzsteuerfrei!
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2015 (Aktenzeichen: XI R 23/13) entschieden, dass die (weitere) Lagerung von kryokonservierten (eingefrorenen) Eizellen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung durch den Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt dann umsatzsteuerbefreit ist, wenn ein therapeutischer Zweck verfolgt wird (Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer organisch bedingten Sterilität).
Im zu entscheidenden Fall war die Frage zu klären, ob bei Vertragsverlängerungen im Bereich der Kryokonservierung die Gebühren, die für die Lagerung entstehen, umsatzsteuerbefreit dem Patienten in Rechnung gestellt werden durften. Der Bundesfinanzhof hat rechtskräftig entschieden, dass zwischen der originären Heilbehandlung durch den Arzt zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft und der Kryokonservierung der befruchteten Eizellen ein enger Zusammenhang besteht, womit die organisch bedingte Sterilität des Patienten gelindert werden kann. Folglich diene die Vertragsverlängerung im Bereich der Kryokonservierung ebenfalls dem therapeutischen Zweck und die Leistungen seien – ebenfalls wie die heilkundlichen Leistungen des Arztes – umsatzsteuerfrei.
Der Bundesfinanzhof wies in der Entscheidung ergänzend daraufhin, dass diese Grundsätze auch für die Fälle gelten, in denen aufgrund einer ärztlich festgestellten organisch bedingten Sterilität die Kryokonservierung der Spermien erfolgt.
Abgrenzungskriterium für die Frage der Umsatzsteuer ist hiernach der therapeutische Zweck aufgrund einer organisch bedingten Sterilität – diese Leistungen sind nach der vorgenannten Entscheidung umsatzsteuerfrei.
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