Umsatzsteuer bei Vermietung eines PKW`s – Änderung beim Leistungsort seit 2010

Für Autovermietungen und Leasinggesellschaften war die Ortsbestimmung in den vergangenen Jahren recht einfach, da sich dieser immer am Sitzort des leistenden Unternehmers befand. Ab 2010 ist bei der PKW- Vermietung zu unterscheiden, ob eine lang- oder kurzfristige Vermietung vorliegt und an wen vermietet wird. Abgrenzungskriterium ist bei Pkw`s die 30- Tage Marke. Erstreckt sich nämlich die Vermietung auf einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, ist sie kurzfristig; bei einer längeren Vermietung langfristig. Ob die 30 Tage unter- bzw. über-schritten sind, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab, nicht von der vertraglich vereinbarten. Für die Ortsbestimmung ist dies insoweit von Bedeutung, als sich in Abhänhigkeit vom Kundenkreis nunmehr verschiedene Leistungsorte ergeben. Liegt eine kurzfristige Vermietung vor, befindet sich der Leistungsort unabhängig davon, ob der Kun-den eine Unternehmer oder eine Privatperson ist, dort, wo der PKW dem Kunden übergeben wird. Wird der PKW hingegen langfristig vermietet und ist der Kunde eine Privatperson, befindet sich der Leistungsort grundsätzlich am Sitzort des Vermietungsunternehmens. Wird der PKW langfristig an einen Unternehmer vermietet, ist dessen Unternehmenssitz maßgebend für den Leistungsort. Befindet sich dieser im Ausland, kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zum Tragen, d.h. der anmie-tende Unternehmer muss die Umsatzsteuer für diese Vermietung berechnen und an das ausländische Finanzamt abführen. Der Vermieter hat diese Vermietung in der Zusammenfassenden Meldung mit aufzunehmen. Wer als Unternehmer einen PKW anmietet oder an Unternehmer langfristig vermietet, hat bei der Ab-rechnung insbesondere zu prüfen, ob der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden darf oder eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auszustellen ist.

 

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

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