Transparenzregister – Eintragung ist jetzt Pflicht

Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten beschlossen. Ohne Widerspruch hat das Gesetz den Bundesrat passiert und ist damit am 01.08.2021 in Kraft getreten.

Das Transparenzregister führt in elektronischer Form Eintragungen zu den sog. wirtschaftlichen Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Mit der Gesetzesänderungen wird die Meldung zum Transparenzregister nun für alle Gesellschaften in der Bundesrepublik Pflicht und das Transparenzregister zum sog. Vollregister. Eintragungspflichtig sind mit ihren sog. wirtschaftlich Berechtigten damit u.a. Aktiengesellschaften (SE, AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Partnerschaften, Genossenschaften, Stiftungen etc.. Für alle Gesellschaften, für die mit der Gesetzesänderung erstmalig die Meldepflicht besteht, gelten Übergangsfristen (§ 59 GwG) auszugsweise wie folgt:

–         Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022

–         GmbH, Genossenschaft, SCE oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022

–         in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Bislang galt die Meldepflicht bereits als erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben sich bereits aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) entnehmen ließ. Nun müssen alle Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen auch ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister anmelden. Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft verfügt oder vergleichbar Kontrolle in diesem Maß ausübt, ist als wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 3 GwG zu melden und einzutragen.

Es empfiehlt sich daher, die eigene Eintragungspflicht zum Transparenzregister zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie – ggf.- auch vertretend als Bevollmächtigte – bei der Umsetzung und Eingabe von Meldungen zum Transparenzregister, etwaigen Berichtigungen und Ergänzungen, bei Angaben der wirtschaftlichen Berechtigten oder soweit bereits erforderlich in Bußgeld- oder Klageverfahren.

Tim Reichelt

Rechtsanwalt

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