MEDIZINANWALTBLOG
Voller Vergütungsanspruch für Arzt in Rufbereitschaft
Ein Arzt, der an einem werktäglichen Feiertag im Rahmen der Rufbereitschaft arbeitet, steht dieselbe Vergütung zu, unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung während oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt (Urteil v. 18.04.2018, Az.: 5 Sa 216/17). Gegenstand des Urteils war die Frage, welche Vergütungshöhe sich aus den Bestimmungen der Anlage 30 AVR-Caritas für die Inanspruchnahme des Klägers zur Arbeitsleistung während der an werktäglichen Feiertagen angeordneten Rufbereitschaft ergeben. Das beklagte Krankenhaus vertrat die Ansicht, dass dem klagenden Arzt lediglich für die Arbeitsstunden, die…