MEDIZINANWALTBLOG

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Das Versorgungsstärkungsgesetz in Stichpunkten

Die wichtigsten Stichpunkte zu den gesetzlichen Änderungen durch das Versorgungsstärkungsgesetz, welches am 01.08.2015 in Kraft tritt:   Unterversorgte Bereiche und strukturschwache Gebiete sollen in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert werden. Es wird ein  Strukturfond eingerichtet; Fördermöglichkeiten werden erweitert. Medizinische Versorgungszentren können künftig auch „fachgleich“ gegründet werden. Auch Zahnärzte und Psychotherapeuten können künftig Medizinische Versorgungszentren gründen. Die Gründungsvoraussetzungen für Kommunen als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums wurden aufgenommen. Die Nachbesetzung von Vertragsarztzulassungen in überversorgten Gebieten wird eingeschränkt. Bei einem Versorgungsgrad von über 140 Prozent kann der Zulassungsausschuss nur in gesetzlich geregelten Einzelfällen die Zulassung…

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Aktuell: Änderungen Entwurf GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist noch immer nicht verabschiedet. Es steht Ende Mai / Anfang Juni die nächsten Lesungen im Bundestag an.   Der wesentliche Konfliktpunkt in dem Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist nach wie vor der vorgesehene Aufkauf von vertragsärztlichen Praxen bei Überversorgung. Nunmehr soll die Aufkaufpflicht der KVen erst ab einem Überversorgungsgrad von 140 Prozent in überversorgten Bereichen greifen; soweit ein Überversorgung bis zu 140 Prozent in der Bedarfsplanung festgelegt ist, bleibt es bei der bisherigen „Kann“-Aufkaufregelung für die KVen, von der aber bislang kaum Gebrauch gemacht wurde.   Im Zuge…

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Entwurf GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Keine Nachbesetzung von Arztsitzen bei Überversorgung nach dem Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes Im März 2015 fand die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zu dem neu geplanten Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes statt. Im Mittelpunkt der Diskussionen um den Entwurf des Gesetzes stand auch hier die Verpflichtung der Zulassungsausschüsse Vertragsarztzulassungen dann nicht mehr nachzubesetzen, wenn eine Region formal einen Versorgungsgrad von mehr als 110 Prozent aufweist. Die Regelung um die Streichung des Ermessens (bisher ist in § 103 Absatz 3a SGB V die Formulierung „kann“) gewählt im Hinblick auf die Nachbesetzung durch die Zulassungsausschüsse…

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