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Erstes Arbeitsgericht hat entschieden: Freistellung von Bestandspersonal in medizinischen Einrichtungen bei fehlendem Immunitätsnachweis wegen der Regelung in § 20a IfSG zulässig

In unserem Beitrag Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht –> Faktische Impfpflicht vom 08.01.2022 hatten wir bereits über die neue Regelung in § 20a IfSG berichtet, nach der alle Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis einer medizinischen Kontraindikation) erbringen mussten. Für Bestandspersonal sieht die Regelung kein Beschäftigungsverbot vor, vielmehr lediglich eine Meldepflicht der Einrichtungsleitung gegenüber dem Gesundheitsamt. Nicht geregelt und damit unklar war hingegen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen Einrichtungsleitungen zulässigerweise ziehen können, wenn Bestandsbeschäftigte keinen Immunitätsnachweis erbringen. In unserem o.g. Beitrag…

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