Steuerliche Absetzbarkeit häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen Betätigung befindet, wo also die berufstypischen Arbeiten verrichtet werden.
Wo aber ist der Mittelpunkt bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten – beispielsweise bei Ärzten, die von zu Hause aus Gutachten fertigen oder sonstige praxisunterstützende Tätigkeiten entrichten?
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Fall der Mittelpunkt der Haupttätigkeit maßgebend. Im Urteilsfall war ein pensionierter Beamter als Rechtsbeistand, Dozent und Schriftsteller tätig. Die Einnahmen aus der Dozententätigkeit machten 99 % seiner Gesamteinnahmen aus.
Der BFH erkannte den Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer nicht an, weil er die Haupttätigkeit unter anderem nach der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen bestimmte. Und da Vortrags- und Lehrtätigkeiten schwerpunktmäßig an den jeweiligen Vortragsorten und nicht im Haus des Vortragenden ausgeübt werden, lag der Tätigkeitsmittelpunkt des Pensionärs auch nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer.
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