Problem: Ausgliederung von Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich
Ein Urteil des Sozialgerichts Dresden, Aktenzeichen: S 18 KA 250/06, zeigt auf, dass die Ausgliederung von Leistungen von dem stationären Bereich in den ambulanten Bereich durch Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums nicht immer zulässig sind. Die Universitätsklinik der TU Dresden hatte als Träger ein eigenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gegründet und wollte dorthin die Laborleistungen des Klinikums ausgliedern und gesondert abrechnen. Im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung wurden durch die Kassenärztliche Vereinigung sämtliche Laborleistungen, die das MVZ auf Überweisung des Klinikums erbracht hattte, gekürzt. Das Klinikum klagte gegen die Kürzung. Die Klage wurde durch das Sozialgericht nunmehr abgewiesen. Begründet hat das Sozialgericht dieses damit, dass die Verlagerung der Laborleistungen von dem Klinikum in das MVZ durch Überweisung gegen den Bundesmantelvertrag und die Ersatzkassenverträge verstoße. Kann das Krankenhaus Leistungen selbst erbringen, ist eine Überweisung an andere Leistungsebringer unzulässig. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden ist noch nicht rechtskräftig; seitens des MVZ wurde Berufung beim Landessozialgericht Chemnitz eingelegt. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und deren in eigener Trägerschaft betriebenen MVZ im Einzelfall zu hinterfragen und ggf. rechtlich neu zu bewerten.
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