Praxis-Teilverkauf steuerlich begünstigt

Eine jüngere Entscheidung des Bundesfinanzhofes erleichtert die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen bei einem Teilverkauf einer Arztpraxis.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen ist, dass die Teilpraxis über ein gewisses Maß an Selbständigkeit verfügt. Sie muss ein organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis sein. Vor dem geplanten Teilverkauf sollte rechtzeitig eine Teilung der Praxis in selbständige Einheiten vorgenommen werden. Hierbei ist die Aufteilung in Kassen- und in Privatpatienten oder in Schulmedizin und Alternative Medizin nicht maßgeblich. Die erforderliche Selbständigkeit der Teil-Praxis ist nur gegeben, wenn es sich um wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigem Kunden-/Patientenkreis handelt. Bei gleichartiger Tätigkeit muss diese in getrennten, örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden.

Für das Steuerrecht ist dabei maßgeblich, wie die Trennung qualitativ und organisatorisch ausgestaltet ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes kann eine Selbständigkeit bei gleichartigen Tätigkeiten auch dann gegeben sein, wenn eine örtliche Trennung nicht in dem sonst geforderten Maß vorliegt. Diese Entscheidung hat besondere Bedeutung für Käufe und Verkäufe von (Zweig-)Praxen, die im Rahmen eines überörtlichen Wachstums geplant werden.

Wichtig ist nach der Entscheidung des BFH, dass die Patientenstämme der einzelnen (Zweig-) Praxen nicht vermischt werden. Nur bei einer fortwährenden Trennung der Patienten spielt die räumliche Nähe zu anderen Praxen des Arztes keine Rolle. Um zu dokumentieren, dass die Tätigkeit der Teilpraxis vollumfänglich aufgegeben wurde, sieht der BFH die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes im Kaufvertrag als aussagekräftig an.

 

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

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