Neue Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation für Immigranten:
Abkopplung von der Staatsangehörigkeit, dafür die einheitliche Gleichwertigkeitsprüfung
Durch Artikel 29 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wurde die BÄO mit Wirkung zum 01.04.2012 hinsichtlich der Erteilung der Approbation sowie der Berufserlaubnis geändert. Die Approbation kann nun unabhängig von der Staatsangehörigkeit erteilt werden. Unterschieden wird nunmehr nach der Herkunft des Abschlusses. Die Erteilung der Approbation hängt von dem Nachweis der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen medizinischen Ausbildung ab.
Wird ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt und es liegt kein EU/EWR-Abschluss vor, prüft die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Die Prüfung erfolgt anhand von Unterlagen, die durch den Antragsteller beizubringen sind. Kann die zuständige Behörde eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht feststellen, hat sie als weiteren Schritt zu prüfen, ob die Defizite durch praktische Erfahrungen im In- oder Ausland ausgeglichen werden können. Ist der Ausgleich durch Praxiserfahrung nicht möglich, erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Bescheid, in welchem Sie darlegt das und weswegen eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat sodann eine Gleichwertigkeitsprüfung abzulegen.
Der Inhalt der Gleichwertigkeitsprüfung hat sich einheitlich an dem Inhalten der staatlichen (deutschen) Abschlussprüfung zu orientieren. Besondere Probleme hinsichtlich des Nachweises der Gleichwertigkeit bestehen insbesondere für Antragsteller, die ihre medizinische Ausbildung in einem Staat absolviert haben, für welches das Auswärtige Amt die Urkundenunsicherheit ausgesprochen hat.
In diesen Fällen wird der Weg über die Gleichwertigkeitsprüfung nicht zu umgehen sein. Als Folge der Abkopplung der Approbationserteilung von der Staatsangehörigkeit wurde der Berufserlaubnis ein deutlicherer Überbrückungscharakter zuteil. Eine Berufserlaubnis kann grundsätzlich nur noch für 2 Jahre erteilt werden.
Sollten Sie Fragen zu den entsprechenden Voraussetzungen haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
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