Neue Mindestsprechstundenzeiten für Vertragsärzte und Psychotherapeuten gelten ab dem 11.05.2019

Das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) ist in Kraft getreten. Seit dem 11.05.2019 gilt damit rechtsverbindlich, dass ein Vertragsarzt bzw. Psychotherapeut, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit, mindestens 25 Wochenstunden in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stellen muss. Hierbei werden ebenfalls Besuchszeiten angerechnet. Bei reduziertem Zulassungsumfang ist die Mindest-Sprechstundenzeit jeweils anteilig zu erfüllen. Damit erhöht sich die Anzahl der Mindestsprechstundenzeiten für Vertragsärzte und Psychotherapeuten von 20 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden. Die Sprechstundenzeiten sind entsprechend durch den Vertragsarzt bzw. Psychotherapeuten anzukündigen. Dr. Katja Paps Fachanwältin für Medizinrecht

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