Nachbesetzung von genehmigten Arztstellen in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
Verfügt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und entsprechend genehmigte Arztstellen für angestellte Ärzte (m/w/d), dann sieht das SGB V drei verschiedene Wege vor, diese Arztstellen nachzubesetzen: 1. Die Arztstelle kann durch einen anderen Arzt (m/w/d) gemäß § 95 Absatz 2 Satz 7,8 SGB V innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Tätigkeit der vormals angestellten Arztes gemäß § 103 Absatz 4a Satz 3 SGB V nachbesetzt werden. 2. Die Arztstelle kann in eine Zulassung umgewandelt werden. Hierfür kennt das Gesetz zwei Varianten: 2.1. Eine bestehende Anstellungsgenehmigung kann auf Antrag des MVZ in eine Zulassung gemäß §§ 103 Absatz 4a Satz 4 i.V.m. 95 Absatz 9b 2. Halbsatz SGB V umgewandelt werden. Hier erhält der bisher angestellte Arzt (m/w/d) ohne Weiteres (insbesondere ohne Ausschreibungsverfahren) die Zulassung, wenn bei diesem keine Gründe gegen die Zulassung vorliegen. 2.2. Das MVZ beantragt mit der Umwandlung einer Arztstelle gemäß § 95 Absatz 9b 1. Halbsatz SGB V die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Absatz 4 SGB V. Die Auswahl bei der Nachfolgeentscheidung des Zulassungsausschusses ist – wie bei allen Nachbesetzungsverfahren – eine Ermessensentscheidung der Zulassungsgremien. In einer Entscheidung des LSG Sachsen (LSG Sachsen, Beschluss vom 13.08.2019, Az.: L 1 KA 5/19 B ER) wurde klargestellt, dass auch für das MVZ – wie bei jedem anderen Praxisabgeber – die wirtschaftlichen Interessen im Nachbesetzungsverfahren zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus aber hat das MVZ keine Auswahlbefugnis für den Nachfolger. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass insbesondere eine Analogie zu Berufsausübungsgemeinschaften, die im Nachbesetzungsverfahren bei Fortführung der Berufsausausübung erklären können, mit welchem Bewerber sie die Berufsausübungsgemeinschaft fortsetzen wollen (§ 103 Absatz 6 SGB V), nicht gegeben sei.
Dr. Katja Paps
Fachanwältin für Medizinrecht
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