MVZ: Kein Wechsel von Angestellten zwischen MVZ eines Trägers
Eine wichtige Entscheidung hat das Bundessozialgericht am 23.03.2011 gefällt (BSG, Urteil vom 23.03.2011, Aktenzeichen: B 6 KA 8/10 R). Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hatte die Genehmigung des Wechsels einer Fachärztin von einem MVZ in ein anderes MVZ beantragt. Beide MVZ werden von ein und demselben Träger betrieben. Nachdem bereits erstinstanzlich die Klage auf Genehmigung des Wechsels des Anstellung der Fachärztin abgewiesen wurde, hatte auch die Revision der Klägerin keinen Erfolg. In der Entscheidung führt das BSG aus, dass es für den Wechsel der Anstellungen keine gesetzliche Grundlage gibt. Der Anspruch auf Genehmigung einer Anstellung im MVZ ergebe sich aus §§ 95 Absatz 9 Satz 2, 103 Absatz 4a SGB V. Hierin sei ein Wechsel eines Angestellten von einem MVZ zu einem anderen nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung von § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V hat das Gericht zurückgewiesen. Die Entscheidung ist ein Wegweiser im Hinblick auf bisher ungeklärte Rechtsfragen bei der Übertragung von Vertragsarztsitzen und Anstellungsgenehmigungen bei Medizinischen Versorgungszentren. Es zeigt die Tendenz des BSG, hier eine restriktive Haltung gegenüber MVZ einzunehmen. Für Träger von MVZ bedeutet dieses, dass jedes MVZ einzeln zulassungsrechtlich betrachtet werden muss und ein Verschieben von Genehmigungen o.ä. von einem in ein anderes MVZ derzeit nicht möglich ist.
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