MEDIZINANWALTBLOG
6. Interdisziplinäres Ärztesymposium
Veranstalter: Mediplex Hamburg Vortrag: Dr. Katja Held Thema: Die Zulässigkeit von Kooperations- und Zuweisermodellen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern Ort: Hamburg, Hotel Sofitel Am alten Wall weitere Informationen unter: www.mediplex.de
9. Dresdner Symposium für Fertilität 2010
Vortrag: Dr. Katja Held Thema: Neues für Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen Tag: 13.03.2010
Haftung in Partnerschaftsgesellschaften Urteil BGH 19.11.2009
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Haftung in Partnerschaftsgesellschaften getroffen. Der Entscheidung lag eine Anwalts-Partnerschaft zugrunde. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes sind aber auch vollumfänglich auf die Ärztegesellschaften in Form der Partnerschaftsgesellschaft übertragbar. Hiernach haften Ärzte, die sich mit anderen Ärzten in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen haben, in der Regel mit ihrem Privatvermögen für Behandlungsfehler ihrer Partner. Nach der Entscheidung des BGH gilt dieses auch für Schadenersatzansprüche, die vor Eintritt eines (Neu-)Gesellschafters in die Partnerschaftsgesellschaft entstanden sind. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der (Neu-) Gesellschafter nach Eintritt mit der Bearbeitung des…
Basistarif Einigung zwischen KBV und PKV
Soweit Privatversicherte den Basistarif nutzen, gilt für diese der Leistungskatalog der gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dieses war die Neuerung mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) im Jahre 2007. Bis heute war jedoch umstritten, ob die ärztlichen Leistungen auf der Basis des EBM oder der Basis der GOÄ abgerechnet werden können. Dieses ist nun entschieden: es gilt die GOÄ, aber mit der Einschränkung von sehr niedrigen Multiplikatoren. Danach dürfen ärztliche Leistungen mit dem 1,2 fachen Satz abgerechnet werden. Etwas anderes gilt nur für Leistungen nach dem Abschnitt M (Labor) und Leistung Nr. 437, die…
Nur sichere Praxisverträge haben eine Zukunft
Traditionell wurden die Verträge in Arztpraxen nicht abschließend ernst genommen. KV-Muster, handschriftliche Abkommen oder sogar nur mündliche Absprachen waren dabei keine Seltenheit. Die Rechtslage wurde dabei häufig von einem Gemeinschaftsgedanken getragen und weniger von Rechtsprechung und Gesetzgeber. Was der Kollege machte, konnte so falsch ja nicht sein. Wurde hier und da eine arztrechtliche Bestimmung überschritten, musste es sich um ein Kavaliersdelikt handeln, wenn es mindestens zwei andere Kollegen auch so hielten. So wurden auf dieser Basis hier und da Praxisgemeinschaften mit unzulässiger Gewinnteilung oder abrechnungsoptimierte Scheingesellschaften aufgebaut. Die aktuellen Entwicklungen…