MEDIZINANWALTBLOG
Unerlaubte Zuweisung bei Empfehlung eines Sanitätshauses – Landgericht Köln, 33 O 23/20 vom 04.05.2021
Die Berufsordnungen der Ärzte regeln, dass grundsätzlich eine Zuweisung von Patienten nicht erlaubt ist. In § 31 Abs. 2 M-BOÄ heißt es: „Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
Standardisierte Aufklärungsformulare BGH: nur eingeschränkte AGB-Kontrolle
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein Dauerbrenner Thema, das allzu schnell im Alltag übersehen wird. Die ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung ist dabei nicht nur im Sinne des Patienten sinnvoll und notwendig, sondern soll auch den Arzt absichern. Denn nur nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann der Patient wirksam in die geplante Behandlung einwilligen.
eAU für Ärzte ab dem 01. Oktober 2021 Pflicht
Aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) folgt die nun für Ärzte ab dem 01.10.2021 verbindliche Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch (eAU) über ihre Praxisverwaltung an die Krankenkassen zu übermitteln. Mit der digitalen Übermittlung wird das Ziel verfolgt, das Meldeverfahren im Krankheitsfall für die Beteiligten zu beschleunigen und zu vereinfachen. Betroffen von dieser Umsetzungspflicht sind nur die gesetzlich Versicherten sowie die behandelnden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Nicht umfasst sind dagegen Privatversicherte bzw. die Privatärzte.
Transparenzregister – Eintragung ist jetzt Pflicht
Das Transparenzregister führt in elektronischer Form Eintragungen zu den sog. wirtschaftlichen Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Mit der Gesetzesänderungen wird die Meldung zum Transparenzregister nun für alle Gesellschaften in der Bundesrepublik Pflicht und das Transparenzregister zum sog. Vollregister.
Nachgewährung von Urlaub bei coronabedingter Quarantäne? NEIN !
Nach Auffassung des Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 7.7.21 zum Az. 2 Ca 504/21) bestehen für Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Nachgewährung von Urlaub bei angeordneter Quarantäne.