MEDIZINANWALTBLOG
Beschluss über Verschärfung Bedarfsplanungsrichtlinie am 06.09.2012 geplant!
Wir möchten dringend auf die Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 06.09.2012 hinweisen. Es liegt bereits ein Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wonach zehn weitere ärztliche Fachgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen. Hierzu gehören folgende Facharztgruppen: Kinder- und Jugendpsychiater Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Physikalische und Rehabilitations-Mediziner Nuklearmediziner Strahlentherapeuten Neurochirurgen Humangenetiker Laborärzte Pathologen und Transfusionsmediziner Die Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist zum 06.09.2012 geplant mit der Folge, dass alle Zulassungsanträge nur noch nach altem Recht behandelt werden, wenn die Anträge bis zum 06.09.2012, 24 Uhr gestellt werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an…
AOP-Vertrag: Teilnahme seit dem 01.06.2012 auch für niedergelassene Vertragsärzte
Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde der § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V ergänzt. Hiernach können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Krankenhäuser mit niedergelassenen Vertragsärzten zusammenarbeiten und ambulante Leistungen im Krankenhaus erbringen. Vor der Gesetzesänderung konnten ambulante Operationen am Krankenhaus nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte erfolgen. Der Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) – ist nunmehr seit dem 01.06.2012 in Kraft und legt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bei ambulanten Operationen…
Selektivverträge und steuerrechtliche Probleme wegen Gewerblichkeit
Der Abschluss von Selektivverträgen wird in letzter Zeit viel diskutiert. Nicht zuletzt durch die Änderungen des § 140b SGB V und der damit verbundenen Erweiterungen der Teilnehmer von Selektivverträgen wird eine Zunahme an Selektivverträgen in längerer Zukunft am Gesundheitsmarkt erwartet. Allerdings sollten Ärzte, die an Selektivverträgen teilnehmen, immer auch die steuerrechtliche Komponente im Blick behalten. Insbesondere wenn ein Arzt, der an einem Selektivvertrag teilnimmt, in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, ist darauf zu achten, dass hier keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG auf…
Die "Arzt-GmbH" wird vom Bundessozialgericht nicht anerkannt
Am 15.08.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte ihre Praxis nicht als Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder einer Limited betreiben können. Die gesetzlichen Sonderregelungen für Kapitalgesesellschaften betreffen ausdrücklich nur die Medizinischen Versorgungszentren – im Übrigen sei eine Kapitalgesellschaft im Gesetz für Praxen nicht vorgesehen. Geklagt hatte in dem Verfahren ein Psychotherapeut, der in England eine Kapitalgesellschaft in Form einer Limited gegründet hatte. Auf diese Gesellschaft (englische Ltd.) sollte die vertragspsychotherapeutische Zulassung übergehen. Nachdem die Zulassungsgremien die Anträge entsprechend abgelehnt hatten, entschied nunmehr im gerichtlichen Verfahren letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Es…
Neue Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation für Immigranten:
Abkopplung von der Staatsangehörigkeit, dafür die einheitliche Gleichwertigkeitsprüfung Durch Artikel 29 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wurde die BÄO mit Wirkung zum 01.04.2012 hinsichtlich der Erteilung der Approbation sowie der Berufserlaubnis geändert. Die Approbation kann nun unabhängig von der Staatsangehörigkeit erteilt werden. Unterschieden wird nunmehr nach der Herkunft des Abschlusses. Die Erteilung der Approbation hängt von dem Nachweis der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen medizinischen Ausbildung ab. Wird ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt und es liegt kein EU/EWR-Abschluss vor, prüft die…