Kurzarbeit bei Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung
Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf dem ambulanten fachärztlichen Gesundheitsmarkt spürbar aus. Aufgrund der bundesweiten verhängten Kontaktsperren der Bevölkerung sind auch die Besuche in fachärztlichen Praxen durch Patienten deutlich eingeschränkt. Vorsorgeuntersuchungen sollen soweit wie möglich eingeschränkt werden. Diese Umstände führen zu erheblichen zeitlichen Kapazitäten in fachärztlichen Praxen verbunden mit wirtschaftlichen weitreichenden Umsatzeinbußen. Entsprechend haben viele fachärztliche Praxen den Praxisbetrieb deutlich reduziert und sind wirtschaftlich darauf angewiesen, Kurzarbeit für die Mitarbeiter auszusprechen. In diesem Zusammenhang war in der Beratung die Frage zu klären, wie mit Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung umgegangen wird. Hierzu hat sich die Ärztekammer Hamburg wie folgt positioniert:
Soweit eine Weiterbildung von mindestens 10 Wochenstunden bei den Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sichergestellt ist, werden die Zeiten in der Weiterbildung anerkannt. Alle rechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnungen müssen selbstverständlich weiter erfüllt sein. Die Absolvierung von 10 Wochenstunden in der Weiterbildung ist dabei die Untergrenze. Weiterbildungszeiten, die unterhalb von 10 Wochenstunden geleistet werden, werden als Freistellung der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung betrachtet.
Die Kassenärztlichen Vereinigung sind zwingend über die Anordnung der Kurzarbeit von Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zu informieren. Handelt es sich um einen von einer Kassenärztlichen Vereinigung geförderten Weiterbildungsgang, ist davon auszugehen, dass in der Zeit der Kurzarbeit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Förderung anteilig gekürzt oder ausgesetzt wird.
Nach allem ist Leistungserbringern im Gesundheitswesen, die Kurzarbeit anordnen und bei denen von der Kurzarbeit Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung betroffen sind, anzuraten, sich hinreichend zu informieren. Ebenso sind die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bei Kurzarbeit über die Folgen der möglichen Verlängerung der Weiterbildungszeit durch den verantwortlichen Weiterbilder in Kenntnis zu setzen.
Dr. Katja Paps
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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