Keine Aufklärungspflicht des Arztes bei Blutentnahme
22 Juli 2011
Das Landgericht Heidelberg urteilte zum Aktenzeichen 4 O 95/08, dass der Arzt dort nicht mehr aufklären muss, wo sich bereits dem medizinischen Laien die Risiken des Eingriff erschließen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Arzt bei einer Blutentnahme über mögliche Risiken wie Nervenverletzungen aufklären müsse. Bei dem Kläger war es nach der Blutnahme am Handrücken zu einer Nervenverletzung gekommen, die Lähmungserscheinungen hervorrief. Richtigerweise urteilte das Gericht in diesem konkreten Fall, dass bei der Blutentnahme keine Aufklärungspflicht des Arztes besteht. Dieses würde andernfalls im Praxisalltag zu einem erheblichen Aufwand und weiteren Kosten kommen, was nicht verlangt werden könne.
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