Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht –> Faktische Impfpflicht

  • Vorlagepflicht eines Immunitätsnachweises für Arbeitnehmer -> Frist 15.03.2022
  • Umsetzungs- und Kontrollpflicht für medizinische Einrichtungen
  • Kein Immunitätsnachweis – keine Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen, der nicht zuletzt Änderungen und Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz vorsieht. Zwar wird keine tatsächliche Impfpflicht für medizinisches Personal eingeführt, die Regelung kommt dem aber nahe, sodass von einer faktischen Impfpflicht gesprochen werden kann.

Von besonderer Bedeutung für medizinische Einrichtungen, also zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, dürfte die neue Regelung in § 20a IfSG sein. Danach müssen alle Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis erbringen.

Als Nachweis gilt ein gültiger Impfnachweis (Impfpass oder digitales Impfzertifikat), ein Genesenennachweis, also der Nachweis einer zurückliegenden SARS-CoV-2-Infektion durch mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegende Labordiagnostik (PCR, PoC-PCR) oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die betreffende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Ohne ausreichenden Immunitätsnachweis eines Beschäftigten ist Arbeitgebern in medizinischen Einrichtungen ab dem 16.03.2022 dringend zu empfehlen, diese Beschäftigten auch nicht mehr im Betrieb tätig werden zu lassen. Unmittelbar schließen sich rechtliche Fragen an, ob Arbeitgeber in solchen Fällen die Lohnzahlung einstellen dürfen oder gar die Arbeitsverhältnisse „rechtlich wirksam“ beenden können. Solche Fragestellungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und dann eine konkrete Maßnahme festzulegen (z.B. alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Homeoffice).

Wird vor einer Neubeschäftigung kein Nachweis erbracht, besteht ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Wird die Person trotz des Verbots tätig/beschäftigt, droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500,- Euro.

Erbringen bereits beschäftigte Personen keinen Nachweis, hat die Leitung der medizinischen Einrichtung dies dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Wer das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, handelt ebenfalls ordnungswidrig und muss ebenfalls mit einem Bußgeld im gleichen Rahmen rechnen.

Das Gesundheitsamt kann selbst die Erbringung eines Nachweises fordern oder Untersuchungen anordnen. Wenn Betroffene keinen Nachweis erbringen können oder möchten und nicht von der Nachweispflicht befreit sind, kann das Gesundheitsamt dem Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot bzw. Beschäftigungsverbot erteilen.

Wird einem Mitarbeiter die Tätigkeit untersagt oder erbringt er zumindest keinen Nachweis bis zum 15. März 2022, stellt sich für die Leitung der jeweiligen medizinischen Einrichtung die Frage, ob arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden können.

Insofern sind zwar noch viele Fragen offen, die die Arbeitsgerichte ab dem 16. März 2022 beschäftigen werden. Jede arbeitsrechtliche Situation wird einen Einzelfall darstellen und es kommen unterschiedliche arbeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Um möglichst gut auf die Umsetzungspflicht zum 16.03.2022 vorbereitet zu sein, bieten sich folgende zeitnahen Maßnahmen für Personalleiter von medizinischen Einrichtungen an:

  • schriftliche Information aller Beschäftigten mit Zugangsnachweis zur Umsetzung des § 20a IfSG
  • Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Weisung zur „vorzeitigen“ Umsetzung des § 20a IfSG
  • Aufforderung zur Vorlage der Nachweise nach § 20a IfSG (Impfnachweis, Genesenennachweis, Ausnahmebestätigung)
  • Dokumentation der Nachweise sowie deren Gültigkeit (Arbeitgeber haben zu dokumentieren, ob vorgelegte Nachweise ihre Gültigkeit verlieren und haben den betroffenen Beschäftigten zur Vorlage eines neuen Nachweises aufzufordern. Bei Nichtbeachtung ist der Beschäftigte beim Gesundheitsamt zu melden)
  • Fristsetzung mit Ablauf im Januar 2022 sowie bei Nichtbeachtung 2. Fristsetzung
  • Kein Immunitätsnachweis -> Ankündigung oder Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Maßnahme ab 16.03.2022 (Abmahnung, Ruhendstellung, Einstellung Lohnzahlung, Kündigung o.ä.)

Die Handlungspflichten für die Leitung von medizinischen Einrichtungen sowie deren Beschäftigten werden auch im nachfolgenden Schaubild verdeutlicht:

Bei Rückfragen erreichen Sie uns per E-Mail unter tr@medizinanwalt.de oder telefonisch unter 040 – 44140080

Rechtsanwälte Felix Hermann und Tim Reichelt

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