Honoraranspruch des Zahnarztes
Immer wieder erleben wir in der anwaltlichen Beratungspraxis, dass von einem Zahnarzt wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung das Honorar zurückgefordert wird. Dem Wesen nach ist allerdings das Dienstvertragsrecht anwendbar, so dass zwischenzeitlich mehrfach gerichtlich entschieden wurde, dass der Honoraranspruch des Zahnarztes erst dann entfällt, wenn die Leistung des Zahnarztes „völlig unbrauchbar“ ist. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 29.08.2011, Aktenzeichen: 5 U 481/11) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Leistung eines Zahnarztes auch dann unbrauchbar werden kann, wenn dem Patienten die Weiterbehandlung wegen einer Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche nicht mehr zugemutet werden kann und der Zahnarzt selbst auch erklärt, nichts mehr für den Patienten tun zu können. Ein solches Verhalten führt zum vollständigen Verlust des Vergütungsanspruches des Zahnarztes.
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