HCG C30 Globuli – Irreführende Bezeichnung ?
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem LG Darmstadt (Urteil Landgericht Darmstadt vom 30.01.2020 zum Az. 15 O 25/19) hatte das Gericht zu entscheiden, ob der Herstellungsprozess eines homöopathischen Arzneimittels und der damit einhergehenden Potenzierung (hier C30) zu einer irreführenden Handlung der Apothekerin und einem Unterlassungsanspruch des abmahnenden Verbandes führen kann. Siehe auch Beitrag LEGAL TRIBUNE ONLINE.
Die herstellende Apothekerin hatte das homöopathische Arzneimittel als Globuli und Tropfen gemäß dem Handbuch der homöopathischen Arzneimittellehre hergestellt, das Arzneimittel entsprechend des verwendeten Inhaltsstoffes Humanes Choriongonadotropin mit der Abkürzung HCG C30 bezeichnet (§ 10 AMG) und in den Verkehr gebracht.
Der klagende Wettbewerbsverband vertrat die Ansicht, die Bezeichnung des homöopathischen Arzneimittels – HCG C30 – sei irreführend, da aufgrund der Potenzierung (C30) der Inhaltsstoff Humanes Choriongonadotropin „HCG“ nicht mehr wissenschaftlich nachweisbar wäre und damit eine falsche – irreführende – Bezeichnung des Produkts mangels HCG-Inhaltes vorliegen würde.
Interessant ist die Rechtsfrage insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Annahme der vom Verband vertretenden Rechtsauffassung sämtliche auf dem Markt befindlichen homöopathischen Arzneimitteln, die korrekt gemäß ihrem Inhaltsstoffen i.S.d. § 10 AMG bezeichnet sind – als irreführende wettbewerbsrechtliche Handlung anzusehen wären. Damit wäre ein Großteil der Homöopathie in Frage gestellt, ob überhaupt noch ein zulässiger Vertrieb dieser Arzneimittel mit einer Potenzierung (C30) möglich wäre.
Das Gericht ist der Auffassung des Verbandes nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidungsgründe finden Sie auf den Seiten 4-7 des Urteils.
Die Rechtskraft des Urteils steht noch aus.
Rechtsanwalt Tim Reichelt
040-44140080
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