Haftung in Partnerschaftsgesellschaften Urteil BGH 19.11.2009
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Haftung in Partnerschaftsgesellschaften getroffen. Der Entscheidung lag eine Anwalts-Partnerschaft zugrunde. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes sind aber auch vollumfänglich auf die Ärztegesellschaften in Form der Partnerschaftsgesellschaft übertragbar. Hiernach haften Ärzte, die sich mit anderen Ärzten in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen haben, in der Regel mit ihrem Privatvermögen für Behandlungsfehler ihrer Partner. Nach der Entscheidung des BGH gilt dieses auch für Schadenersatzansprüche, die vor Eintritt eines (Neu-)Gesellschafters in die Partnerschaftsgesellschaft entstanden sind. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der (Neu-) Gesellschafter nach Eintritt mit der Bearbeitung des Mandates bzw. der Behandlung des Patienten „befasst“ war. In diesem Fall tritt eine gesamtschuldnerische Haftung mit allen Partnern ein, die den Patienten konkret behandelt haben. Über diesen Weg wird man künftig bei Gemeinschaftspraxen in aller Regel dazu kommen, dass Neugesellschafter auch für Behandlungsfehler vor Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft gem. § 8 PartGG haften. Eine entsprechende vertragliche Regelung im Innenverhältnis ist daher für Neugesellschafter wichtig und sollte bei Eintritt in Partnerschaften berücksichtigt werden.
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