Faltenunterspritzung durch Zahnärzte im Gesichts- und Halsbereich (VG Münster)
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 19.04.2011 zum Aktenzeichen: 7 K 338/09 entschieden, dass Zahnärzte keine Faltenbehandlungen im Gesichts- oder Halsbereich durchführen dürfen. Eine solche Tätigkeit sei – so das Gericht – nicht von der zahnärztlichen Approbation gedeckt. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Münster folgt mit dieser Entscheidung der Auffassung der Bundeszahnärztekammer, die bereits am 13.04.2011 eine Stellungnahme verabschiedet hatte, in der sie ausführte, dass es sich bei der Augmentation der Lippen und/oder perioraler Falten um kosmetische Eingriffe handele, die ärztliches und diagnostisches Fachwissen erfordern. Die Zuordnung solcher Eingriffe unter den Begriff „Heilkunde“ sei folglich zwingend. Von der Ausübung der Zahnheilkunde allerdings sei nur die berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten umfasst. Der Tätigkeitsbereich für Zahnärzte umfasse demnach das zum Mund gehörende Gewebe, d.h. den Mundinnenraum, begrenzt durch das Lippenrot. Alle Tätigkeiten außerhalb dieses Bereiches seien nicht mehr von dem Begriff der Zahnheilkunde umfasst. Sowohl die Entscheidung des VG Münster als auch die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer ist durchaus kontrovers zu diskutieren – insbesondere auch vor dem Hintergrund der neuerlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema der fachübergreifenden Tätigkeit von Ärzten (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 1 BvR 2383/10). Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, ob die gerichtliche Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz standhält.
Schlagwörter