Fahrtkosten besser absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in jüngster Rechtsprechung seine Beurteilung des lohnsteuerlichen Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte geändert: Arbeitnehmer, die an mehreren Orten tätig sind, haben danach maximal eine – oder sogar gar keine – regelmäßige Arbeitsstätte und nicht wie bisher mehrere. Entscheidend ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer häufiger ihre Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können und nicht mehr die Entfernungspauschale ansetzen müssen. Diese geänderte Rechtsprechung ist laut Finanzgericht Baden-Württemberg auch auf Freiberufler übertragbar. Denn verfassungsrechtlich ist eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und den übrigen Steuerzahlern geboten. Daher wird die neue, günstige Sichtweise auch auf Betriebsstätten ausgeweitet, an denen berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden. Als regelmäßige Betriebsstätte gilt auch hier der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des selbständig Tätigen. Die Fahrtkosten zu den übrigen Einrichtungen sind in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Darauf, dass es sich bei den übrigen Tätigkeitsorten der Selbständigen um Betriebsstätten verschiedener Auftraggeber handelt, während Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen desselben Arbeitgebers tätig sind, kommt es nicht an. Die Zahl der Auftraggeber ist bei Gewinneinkünften kein Kriterium für den ortsgebundenen Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und hat auf die Anzahl der regelmäßigen Betriebsstätten keine Auswirkung. Die Finanzämter wenden die geänderte Rechtsprechung des BFH in allen offenen Fällen an.
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