Eingeschränktes Werberecht für Praxisärzte: Bezeichnung als „Zentrum für…“

Eingeschränktes Werberecht für Praxisärzte: Bezeichnung als „Zentrum für…“ Anlässlich aktuell laufender Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung als „Zentrum für…“ sei auf die Änderung des Werberecht Ärzte durch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 7.3.2012 hingewiesen (1 BvR 1209/11 (KG)).

Das Gericht hatte die Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung „Zentrum“ im Zusammenhang mit dem Werberecht von Zahnärzten und Ärzten zu entscheiden. Immer häufiger tauchen Arztpraxen auf, die sich mit der Bezeichnung als „Zentrum für….“ auf dem Markt präsentieren. Dies ist den Ärztekammern häufig ein Dorn im Auge, da – zumindest nach älterer Auffassung – bei einer solchen Bezeichnung der Betrachter davon ausgehen mag, dass es sich um eine vergleichsweise große Arztpraxis mit einem erweiterten Angebot an ärztlichen Leistungen handelt. Kriterien zur Auslegung, wann eine Arztpraxis sich als „Zentrum für“ bezeichnen darf und wann nicht, wurden in sehr unterschiedlichen Ansätzen aus der bestehenden Rechtsprechung herangezogen.

Durch die o.a. Entscheidung des BVerfG sind nunmehr zwei wesentliche Kriterien im Sinne der Ärzte in der Einschätzung der Zulässigkeit der Bezeichnung Bezeichnung als „Zentrum für…“ hinzugekommen.

Das Gericht hat dargelegt, dass zum einen der Bedeutungswandel der Bezeichnung als „Zentrum für…“ immer neu geprüft werden muss und keine starre Bewertung des Begriffes durch die Ärztekammern oder Gerichte erfolgen darf. Zum anderen jedoch insbesondere, dass für jeden Einzelfall der Bewertung die regionalen Umstände gesondert zu prüfen sind. Ärztekammern sowie Gericht sollen bei ihrer Prüfung die regionale Konkurrenz des „Zentrum für…“ verwendenden Arztes prüfen und den Begriff nach den tatsächlich vor Ort herrschenden Bedeutung einstufen. Sollte somit in den zu prüfenden Gebiet des werbenden Arztes häufig eine Verwendung der Bezeichnung „Zentrum…“ bei Kollegen vorliegen, so spricht vieles für eine weite Auslegung des Begriffs „Zentrum“ im Sinne des Arztes.

Zusammenfassend hat das BVerfG damit Klarheit geschaffen, dass eine pauschale Versagung der Bezeichnung als „Zentrum für…“ nicht erfolgen darf und die Kammern / Gerichte jeweils gesondert zu prüfen haben, welche Bedeutung die verwendete Werbeaussage tatsächlich vor Ort besitzt.

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

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