eAU für Ärzte ab dem 01. Oktober 2021 Pflicht

Aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) folgt die nun für Ärzte ab dem 01.10.2021 verbindliche Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch (eAU) über ihre Praxisverwaltung an die Krankenkassen zu übermitteln. Mit der digitalen Übermittlung wird das Ziel verfolgt, das Meldeverfahren im Krankheitsfall für die Beteiligten zu beschleunigen und zu vereinfachen. Betroffen von dieser Umsetzungspflicht sind nur die gesetzlich Versicherten sowie die behandelnden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Nicht umfasst sind dagegen Privatversicherte bzw. die Privatärzte.

Die aufgrund der besonderen Belastungen des Gesundheitssystem vom 01.01.2021 auf den 01.10.2021 verlängerte Umsetzungsfrist, sorgt nun in wenigen Tagen für die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. In Fällen, in denen Praxen (noch) nicht über eine hinreichende Praxissoftware verfügen, gilt noch eine weitere verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.

Bislang erhielten die Patienten / Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in mehrfacher Ausfertigung in Papierform sog. „gelber Schein“, um diese bei dem Arbeitgeber und der Krankenkasse vorzulegen und die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Mit der Umsetzung des Gesetzes entfällt nun zunächst für den Arbeitnehmer die Pflicht zur Weitergabe der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse, sofern die gewählte Praxis bereits die eAU ausstellen kann. Der Arbeitnehmer hat davon unbenommen in der Zwischenzeit bis zum 01.07.2022 jedoch zunächst weiterhin eine Ausfertigung der AU an den Arbeitgeber zu übersenden.

Ab dem 01.07.2022 soll dieses eAU-Meldeverfahren dann auch vollständig und abschließend umgesetzt werden. Sodann wird die eAU vom Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt nicht nur an die Krankenkassen, sondern auch an die Arbeitgeber – ohne Angabe von medizinischen Inhalten – elektronisch übermittelt. Dann entfällt die Übermittlung der AU durch den Arbeitnehmer gänzlich.

Für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte gilt es daher bis spätestens zum 31.12.2021 die technischen Voraussetzungen in ihrer Praxis zu schaffen, um die eAU auszustellen und versenden zu können. Zur technischen Umsetzung gehört der Anschluss mittels Konnektors an die Telematikinfrastruktur (TI), die Einbindung des Kommunikationsdienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) sowie der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) 2.0.

Rechtsanwalt Tim Reichelt

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