Deutsche Arzneimittelpreisbindung gilt auch für EU-Versandapotheken
Arzneimittelpreisbindung nach EU-Recht Wenn aus einem anderen Mitgliedstaat der EU verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke nach Deutschland abgegeben werden, gelten grundsätzlich die deutschen Preisvorschriften.
In der Entscheidung des Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des BundesBGH vom 22.08.2012 (Az.: GmS-OGB 1/10) nach Vorlage durch den BGH war der Sachverhalt zu klären, ob das von einer niederländischen Versandapotheke eingesetzte Bonussystem bei Warenabgabe in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Preisbindungsvorschriften unterliegt. Der GmS-OBG hat entschieden, dass § 78 Abs. 1 und 2 AMG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, dass auch ausländische Versandapotheken sich im Falle des Vertriebes von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an dem deutschen Arzneimittelpreisrecht zu halten haben; europäisches Recht würde dem in keiner Weise entgegenstehen.
Die Klägerin – die in Deutschland eine Apotheke betreibt – war somit mit ihrer Klage gegen die Versandapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung von Boni erfolgreich.
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