Chefarztvergütung

Die Vergütungen von Chefärzten in Krankenhäusern richten sich häufig nach Tarifverträgen, auf die dynamisch („der jeweils gültige Tarifvertrag“) in den Chefarztverträgen Bezug genommen wird. Da diese Bezugnahmen auf die jeweiligen – sich nicht immer weiterentwickelnden – Tarifverträge in Chefarztverträgen häufig vorkommen, sind diese „formularmäßigen“ Bezugnahmeklauseln mangels Weiterentwicklung des Tarifvertrages ggf. lückenhaft. In der Folge streiten Chefarzt und Krankenhaus über die Höhe der zu zahlenden Vergütung. In jüngst ergangener Rechtsprechung wird u.a. darauf verwiesen, dass diese Regelungslücken mittels ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sind. In einem vom BAG entschiedenen Fall ging es beispielsweise darum, dass ein Chefarzt in seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Bezugnahme auf einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I des BAT habe verbunden mit dem Zusatz „in seiner jeweils gültigen Fassung“. Diese „kleine Bezugnahmeklausel“ soll jedoch nach Ansicht der Richter nicht ausreichen, um einen Anspruch des Chefarztes gemäß des nunmehr bestehenden TVöD oder des TV-Ärzte nach sich zu ziehen und somit eine ggf. höhere Vergütung des Chefarztes zu rechtfertigen. Im Einzelfall gilt es daher genau zu schauen, um welche Art von Bezugnahmeklausel es sich handelt und nach welchen Grundsätzen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung welcher Tarifvertrag zur Vergütungsberechnung herangezogen werden darf. 

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

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