Angaben vom Chefarzt im Einstellungsgespräch
Häufig stellen sich Arbeitgeber die Frage, welche Fragestellungen im Rahmen eines Einstellungsgespräches zulässig sind. Unzulässig sind dabei häufig Fragestellungen die geeignet sind, den Arbeitnehmer zu diskriminieren oder sonst in seinen Rechten zu verletzten. Gleichwohl wird immer da eine Grenze der Zulässigkeit gezogen, wo gewisse Kenntnisse des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer unerlässlich sind. Der Arbeitnehmer mithin für die Tätigkeit auch abschließend geeignet ist und der Arbeitgeber seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl seines Personals – nicht zuletzt zum wohle der Patienten – gerecht werden muss.
Sofern seitens des Arbeitgebers zulässige Fragen im Einstellungsgespräch gestellt werden, muss der Arbeitnehmer auch wahrheitsgetreue Antworten geben. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig, berechtigt dies den Arbeitgeber bei Kenntniserlangung ggf. zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. So entschied im Juni das LAG Hessen (Az.: 7 Sa 524/11), dass eine fristlose Kündigung einer Klinikleitung gegen ihren Chefarzt aufgrund einer Falschaussage im Einstellungsgespräch wirksam ist.
Konkret hatte der Chefarzt im Rahmen seiner Einstellung schriftlich bestätigt, dass keine Strafverfahren gegen ihn laufen und er sich verpflichtet, Verfahren oder Verurteilungen umgehend zu melden. Tatsächlich liefen seit mehreren Jahren Ermittlungen bzw. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den Chefarzt. Dieses Verfahren endete ein Jahr nach der streitgegenständlichen Einstellung bei der Klinik mit einer Verurteilung des Chefarztes zu einer Geldstrafe. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber in diesem Fall das Recht besitzt, aufgrund der wahrheitswidrigen Aussage des Chefarztes das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen.
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