MEDIZINANWALTBLOG

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Corona! Kurzarbeit! Urlaub?

6 aktuelle Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch während Kurzarbeit

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COVID-19 versus Arbeitsrecht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in Zeiten der Corona-Pandemie zusätzliche Nebenpflichten zu beachten. Zwar gelten grundsätzlich weiterhin die allgemein auch vor der Corona-Krise bestehenden arbeitsrechtlichen Grundlagen ebenso wie die bisherigen Grundsätze zum Kurzarbeitergeld nahezu uneingeschränkt fort. Dennoch stellen sich aufgrund vieler besonderer Fallkonstellationen und (Eil-)Verordnungen des Bundeskabinetts (u.a. zum Kurzarbeitergeld) neue Situationen dar, die zusätzliche arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen.

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Arztrechnungen und Mahnungen nur an Privatadressen der Patienten versenden

Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht bei Versand Arztrechnung

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Neue Mindestsprechstundenzeiten für Vertragsärzte und Psychotherapeuten gelten ab dem 11.05.2019

Das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) ist in Kraft getreten. Seit dem 11.05.2019 gilt damit rechtsverbindlich, dass ein Vertragsarzt bzw. Psychotherapeut, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit, mindestens 25 Wochenstunden in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stellen muss. Hierbei werden ebenfalls Besuchszeiten angerechnet. Bei reduziertem Zulassungsumfang ist die Mindest-Sprechstundenzeit jeweils anteilig zu erfüllen. Damit erhöht sich die Anzahl der Mindestsprechstundenzeiten für Vertragsärzte und Psychotherapeuten von 20 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden. Die Sprechstundenzeiten sind entsprechend durch den Vertragsarzt bzw. Psychotherapeuten anzukündigen. Dr. Katja Paps Fachanwältin für Medizinrecht

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Plausibilitätsprüfungen und sachlich-rechnerische Richtigstellung in Folgequartalen

Immer wieder werden Feststellungen in Plausibilitätsprüfungen durch die Prüfgremien bei den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zum Anlass genommen, für die Folgequartale ohne weitere Prüfungen sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen. Die Prüfgremien gehen dabei davon aus, dass ein einmal begangener Abrechnungsfehler eines Arztes auch in den Folgequartalen beibehalten wird. Das Bundessozialgericht hat zu dieser Praxis Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass die Prüfgremien auch bei Feststellungen in einer Plausibilitätsprüfung nicht ohne weiteres und automatisch von einer Fortsetzung des Verhaltens des Arztes ausgehen können. Der Arzt wäre hier nicht in der Lage, sich hinreichend zu…

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