MEDIZINANWALTBLOG
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht –> Faktische Impfpflicht
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht – Vorlagepflicht eines Immunitätsnachweis für Arbeitnehmer -> Frist 15.03.2022 – Umsetzungs- und Kontrollpflicht für medizinische Einrichtungen – Kein Immunitätsnachweis – keine Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen
Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden
BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (LAG Niedersachsen 13.10.2020 – 10 Sa 619/19)
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft.
Unerlaubte Zuweisung bei Empfehlung eines Sanitätshauses – Landgericht Köln, 33 O 23/20 vom 04.05.2021
Die Berufsordnungen der Ärzte regeln, dass grundsätzlich eine Zuweisung von Patienten nicht erlaubt ist. In § 31 Abs. 2 M-BOÄ heißt es: „Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
Standardisierte Aufklärungsformulare BGH: nur eingeschränkte AGB-Kontrolle
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein Dauerbrenner Thema, das allzu schnell im Alltag übersehen wird. Die ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung ist dabei nicht nur im Sinne des Patienten sinnvoll und notwendig, sondern soll auch den Arzt absichern. Denn nur nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann der Patient wirksam in die geplante Behandlung einwilligen.
eAU für Ärzte ab dem 01. Oktober 2021 Pflicht
Aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) folgt die nun für Ärzte ab dem 01.10.2021 verbindliche Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch (eAU) über ihre Praxisverwaltung an die Krankenkassen zu übermitteln. Mit der digitalen Übermittlung wird das Ziel verfolgt, das Meldeverfahren im Krankheitsfall für die Beteiligten zu beschleunigen und zu vereinfachen. Betroffen von dieser Umsetzungspflicht sind nur die gesetzlich Versicherten sowie die behandelnden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Nicht umfasst sind dagegen Privatversicherte bzw. die Privatärzte.