MEDIZINANWALTBLOG
Eingeschränktes Werberecht für Praxisärzte: Bezeichnung als „Zentrum für…“
Eingeschränktes Werberecht für Praxisärzte: Bezeichnung als „Zentrum für…“ Anlässlich aktuell laufender Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung als „Zentrum für…“ sei auf die Änderung des Werberecht Ärzte durch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 7.3.2012 hingewiesen (1 BvR 1209/11 (KG)). Das Gericht hatte die Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung „Zentrum“ im Zusammenhang mit dem Werberecht von Zahnärzten und Ärzten zu entscheiden. Immer häufiger tauchen Arztpraxen auf, die sich mit der Bezeichnung als „Zentrum für….“ auf dem Markt präsentieren. Dies ist den Ärztekammern häufig ein Dorn im Auge, da – zumindest nach älterer…
Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 29.08.2012 (BAG Az. 10 AZR 499/11) entschieden, dass durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies jedenfalls dann, sofern keine besonderen Interessen zur Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften vorliegt. Rechtlich zulässig ist auch eine Unentgeltlichkeit der Dienstleistung, solange keine Grenze des Missbrauchs erreicht wird und üblicherweise keine Vergütung bei der ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit zu erwarten ist.
Verfallsfrist für Urlaubsansprüche verlängert
Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 353/10) hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes über den Verfall von Urlaubsansprüchen vom November 2011 (EUGH Az.: C-214/10) in deutsches Recht umgesetzt. Damit gilt nunmehr für Urlaubsansprüche eine Verfallfrist von 15 Monaten, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ihren Jahresurlaub nicht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres nehmen können. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen verfällt somit erst Ende März des übernächsten Jahres. Bislang galt die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der offene Jahresurlaub innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden musste. Die umgesetzte Regelung der 15-monatigen…
Beschluss über Verschärfung Bedarfsplanungsrichtlinie am 06.09.2012 geplant!
Wir möchten dringend auf die Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 06.09.2012 hinweisen. Es liegt bereits ein Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wonach zehn weitere ärztliche Fachgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen. Hierzu gehören folgende Facharztgruppen: Kinder- und Jugendpsychiater Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Physikalische und Rehabilitations-Mediziner Nuklearmediziner Strahlentherapeuten Neurochirurgen Humangenetiker Laborärzte Pathologen und Transfusionsmediziner Die Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist zum 06.09.2012 geplant mit der Folge, dass alle Zulassungsanträge nur noch nach altem Recht behandelt werden, wenn die Anträge bis zum 06.09.2012, 24 Uhr gestellt werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an…
AOP-Vertrag: Teilnahme seit dem 01.06.2012 auch für niedergelassene Vertragsärzte
Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde der § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V ergänzt. Hiernach können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Krankenhäuser mit niedergelassenen Vertragsärzten zusammenarbeiten und ambulante Leistungen im Krankenhaus erbringen. Vor der Gesetzesänderung konnten ambulante Operationen am Krankenhaus nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte erfolgen. Der Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) – ist nunmehr seit dem 01.06.2012 in Kraft und legt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bei ambulanten Operationen…