MEDIZINANWALTBLOG

Kategorien

Archive

Für geleistete Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast

Nicht selten kommt es bei Beendigungen von Anstellungsverhältnissen vor, dass die Arbeitsvertragsparteien über die Zahlung von geleisteten Überstunden des Arbeitnehmers streiten. Zu den Fragen der Darlegungs- und Beweislast hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.09.2021, Az. 2 Sa 289/20) klarstellende Ausführungen getätigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers dargestellt.

Mehr dazu

Patientendaten – Datenschutz im Krankenhaus

Krankenhäuser haben bei der Behandlung von Patienten dafür Sorge zu tragen, dass betriebsintern nur solche Mitarbeiter Zugriff auf die Krankendaten (personenbezogene Daten) des Patienten haben, deren Mitarbeit für die Behandlung und den Verwaltungsvorgang notwendig ist. Bei allen anderen Mitarbeitern hat das Krankenhauses sicherzustellen, dass ein unberechtigter Zugriff nicht möglich ist.

Mehr dazu

Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht –> Faktische Impfpflicht

Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht – Vorlagepflicht eines Immunitätsnachweis für Arbeitnehmer -> Frist 15.03.2022 – Umsetzungs- und Kontrollpflicht für medizinische Einrichtungen – Kein Immunitätsnachweis – keine Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen

Mehr dazu

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden

BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (LAG Niedersachsen 13.10.2020 – 10 Sa 619/19)
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft.

Mehr dazu

eAU für Ärzte ab dem 01. Oktober 2021 Pflicht

Aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) folgt die nun für Ärzte ab dem 01.10.2021 verbindliche Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch (eAU) über ihre Praxisverwaltung an die Krankenkassen zu übermitteln. Mit der digitalen Übermittlung wird das Ziel verfolgt, das Meldeverfahren im Krankheitsfall für die Beteiligten zu beschleunigen und zu vereinfachen. Betroffen von dieser Umsetzungspflicht sind nur die gesetzlich Versicherten sowie die behandelnden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Nicht umfasst sind dagegen Privatversicherte bzw. die Privatärzte.

Mehr dazu