MEDIZINANWALTBLOG
Für geleistete Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast
Nicht selten kommt es bei Beendigungen von Anstellungsverhältnissen vor, dass die Arbeitsvertragsparteien über die Zahlung von geleisteten Überstunden des Arbeitnehmers streiten. Zu den Fragen der Darlegungs- und Beweislast hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.09.2021, Az. 2 Sa 289/20) klarstellende Ausführungen getätigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers dargestellt.
Patientendaten – Datenschutz im Krankenhaus
Krankenhäuser haben bei der Behandlung von Patienten dafür Sorge zu tragen, dass betriebsintern nur solche Mitarbeiter Zugriff auf die Krankendaten (personenbezogene Daten) des Patienten haben, deren Mitarbeit für die Behandlung und den Verwaltungsvorgang notwendig ist. Bei allen anderen Mitarbeitern hat das Krankenhauses sicherzustellen, dass ein unberechtigter Zugriff nicht möglich ist.
Unerlaubte Zuweisung bei Empfehlung eines Sanitätshauses – Landgericht Köln, 33 O 23/20 vom 04.05.2021
Die Berufsordnungen der Ärzte regeln, dass grundsätzlich eine Zuweisung von Patienten nicht erlaubt ist. In § 31 Abs. 2 M-BOÄ heißt es: „Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
Standardisierte Aufklärungsformulare BGH: nur eingeschränkte AGB-Kontrolle
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein Dauerbrenner Thema, das allzu schnell im Alltag übersehen wird. Die ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung ist dabei nicht nur im Sinne des Patienten sinnvoll und notwendig, sondern soll auch den Arzt absichern. Denn nur nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann der Patient wirksam in die geplante Behandlung einwilligen.
eAU für Ärzte ab dem 01. Oktober 2021 Pflicht
Aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) folgt die nun für Ärzte ab dem 01.10.2021 verbindliche Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch (eAU) über ihre Praxisverwaltung an die Krankenkassen zu übermitteln. Mit der digitalen Übermittlung wird das Ziel verfolgt, das Meldeverfahren im Krankheitsfall für die Beteiligten zu beschleunigen und zu vereinfachen. Betroffen von dieser Umsetzungspflicht sind nur die gesetzlich Versicherten sowie die behandelnden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Nicht umfasst sind dagegen Privatversicherte bzw. die Privatärzte.