BSG Urteil: Keine Anstellung eines Gesellschafters im eigenen MVZ mehr möglich
Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.01.2022, AZ: B 6 KA 2/21 R
Bislang liegt nur der Terminsbericht zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 6 KA 2/21 R vor – es wird aber schon jetzt deutlich, die Entscheidung wird die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gründung von MVZ erheblich einschränken. Die Zulassungsgremien setzen die Entscheidung bereits um und lehnen die Anstellungsgenehmigungen nach Verzicht zugunsten der Anstellung im eigenen MVZ ab.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.01.2022 zum Aktenzeichen B6 KA 2/21 R entschieden, dass sich Vertragsärzte nicht in einem MVZ anstellen lassen können, wenn sie zugleich Gesellschafter der MVZ Gesellschaft sind und insoweit die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Auch wenn die Entscheidung eine MVZ Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf, gilt diese Entscheidung gleichermaßen für MVZ in der Rechtsform der GmbH.
Das Bundessozialgericht urteilte, das Ärzte, die als Geschäftsführer und Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft lenken können (Mehrheitsgesellschafter bzw. Gesellschafter, die gleichberechtigt beteiligt sind), dieses dem Grundsatz eines angestellten Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegensteht. Die Ärzte wären nur dann abhängig beschäftigte Ärzte in der Gesellschaft, wenn sie gegenüber der Gesellschaft tatsächlich weisungsgebunden sind und auf die Geschickt der Gesellschaft keinen oder keinen maßgeblichen Einfluss nehmen können.
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass in diesen Fällen ein gründender Vertragsarzt, der Gesellschafter eines MVZ ist (oder mehrere Vertragsärzte, die zu gleichen Teilen an der MVZ-Gesellschaft beteiligt sind), seinen Vertragsarztstatus behalten muss und in dem MVZ als selbstständiger Arzt tätig werden muss.
Im Umwandlungsprozess stellt sich sodann die Frage, wie im Falle einer Einzelpraxis eines Vertragsarztes, der bedarfsplanerisch genehmigte Arztstellen führt, diese in das MVZ eingebracht werden könnten.
Ob für bereits gegründete MVZ die Anstellungsgenehmigungen Bestandsschutz entfalten, bleibt ebenfalls abzuwarten.
Mit Spannung erwarten wir die Ausführungen aus den Urteilsgründen des BSG. Eine rechtliche Beratung in den Fällen der Neugründung eines MVZ wird künftig unumgänglich sein.
Dr. Katja Paps
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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