Blickfangwerbung durch Arzt nicht grundsätzlich berufswidrig

Eine neuere Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe in Berlin (VG Berlin Urteil v. 12.01.2011 90 K 5.10 T) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von großflächiger Blickfangwerbung (hier: 10 m x 1 m) bei einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Im Ergebnis hat das Berufsgericht die Rechte des Zahnarztes zur Werbung gestärkt. Zwar sei anpreisende Werbung grundsätzlich berufswidrig, jedoch muss die Beurteilung im Einzelfall an der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit nach Art . 12 GG gemessen werden. Nach allen Berufsordnungen der Ärzte und Zahnärzte ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung grundsätzlich berufswidrig. Hintergrund dieser Regelung ist, dass gesundheitspolitisch eine Kommerzialisierung des Arztberufes verhindert werden soll, da sich der Arztberuf an medizinischen Notwendigkeiten und nicht an ökonomischen Erfolgskriterien zu orientieren habe. Dabei stellt das Berufsgericht aber klar, dass eine Außendarstellung des Arztes nicht von allen Elementen der Anpreisung und Reklame freizuhalten sei. Sachliche Informationen über die berufliche Betätigung seien unabhängig von der Wahl der Werbemethode zulässig, da bei der gebotenen wertenden Betrachtung auf den durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und nicht auf die Auffassung des Berufsstandes abzustellen sei. Aufgrund dessen kann sich auch eine großfläche Blickfangwerbung an einem Verkehrsknotenpunkt hinsichtlich der Form und Größe in die Üblichkeit der örtlichen Umgebung einpassen. Die häufige Verwendung derartiger Werbebeschilderungen in der gewerblichen Wirtschaft drücken für sich allein noch keine gesundheitspolitische Kommerzialisierung des Arztberufes aus. Die Entscheidung erfreut, da der Arzt oder Zahnarzt ermutigt wird, über seine Außendarstellung nachzudenken und eventuell neue und innovative Wege der Werbung in Betracht zu ziehen. Da die Rechtsprechung aber dennoch umfangreich ist und ein standesrechtliches Disziplinarverfahren möglichst vermieden werden sollte, ist in jedem Fall vorab juristischer Rat einzuholen.

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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