BGH entscheidet zur Frage der telefonischen Aufklärung von Patienten (AZ VI ZR 204/09)
Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über die Behandlung ist regelmäßig Gegenstand von richterlichen Entscheidungen. Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 204/09), dass unter besonderen Umständen auch eine telefonische Aufklärung des Patienten ausreichen kann. Im Streit stand eine Leistenhernien-Operation bei einer drei Wochen alten Klägerin. Im Rahmen des Eingriffs kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen mit der Folge, dass die Klägerin heute unter schweren zentralmotorischen Störungen leidet. Die Eltern der Klägerin wurden zunächst von dem Operateur über die Behandlung aufgeklärt. Auch wenn insoweit bei dem persönlichen Aufklärungsgespräch nur die Mutter der Patientin anwesend war – während der Vater im Wartezimmer die Aufklärungsformulare ausfüllte – hat das Gericht dieses als ausreichende Aufklärung beider Elternteile anerkannt. Grundsätzlich bedarf es zwar bei Eingriffen bei Minderjährigen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, der Einwilligung beider Elternteile. Grundsätzlich kann der Arzt aber davon ausgehen, dass der erschienene Elternteil von dem anderen ermächtigt ist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn um schwierige und weitreichende Behandlungen geht (z.B. Herzoperation). Vorliegend hatten aber zudem beide Eltern die Aufklärungsformulare unterschrieben. Der zuständige Anästhesist hatte den Vater der Patientin hingegen in einem 15-minütigen Gespräch über die Narkoserisiken etc. aufgeklärt. Mit der Frage, ob eine solche telefonische Aufklärung hinreichend ist, setzte sich der BGH auseinander. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen kann, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Das Gericht stellt allerdings auch heraus, dass bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein wird. In dem vorliegenden Fall kam begünstigend hinzu, dass der Anästhesist darauf bestanden hatte, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, um die Möglichkeit zu haben, nochmals Fragen zu stellen. Sämtliche Aufklärungsunterlagen waren unterzeichnet. Die Klage wurde abgewiesen.
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