BGH entscheidet: Keine Zugaben bei Einlösen von Rezepten durch Apotheker
Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, ob es Apothekern erlaubt ist, seinen Kunden bei der Abgabe von Arzneimitteln eine Zuwendung in Form eines Geschenkes oder eines Gutscheins ausgeben zu dürfen. In den Urteilen des Bundesgerichtshofes am 06.06.2019 zu den Aktenzeichen I ZR 206/17 und I ZR 60/18 entschied nunmehr der Bundesgerichtshof erneut: Apotheken dürfen im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keinerlei Geschenke oder Gutscheine ausgeben. Der Bundesgerichtshof kehrt sich insoweit von der älteren Rechtsprechung ab, wo noch geringfügige Werbeabgaben als zulässig erachtet wurden. Der Bundesgerichtshof vertrat in den vorgenannten Entscheidungen die Auffassung, die Zugaben verstoßen gegen die Preisbindung bei Arzneimitteln. Unter Hinweis auf das Heilmittelwerbegesetz sind geringfügige Werbeabgaben oder Rabatte nur noch bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln erlaubt. Alles andere habe der Gesetzgeber in der Fassung des Heilmittelwerbegesetzes ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof stufte damit das abgemahnte Verhalten der beteiligten Apotheken als wettbewerbswidrig ein. Apotheker, die eine Inlandsapotheke betreiben, müssen daher umdenken, um nicht mit der Wettbewerbszentrale oder den Apothekerkammern in Konflikt zu geraten. Dr. Katja Paps Fachanwältin für Medizinrecht
Schlagwörter