Bezeichnung "Zahnärztehaus" verstößt nicht gegen Berufsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2011 (Aktenzeichen 1 BVR 407/11) die Berufsgerichte abermals in die Schranken verwiesen. In dem vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis in einem Haus gemeinsam tätig. Zudem befindet sich in dem Haus ein zahntechnisches Labor. In Anzeigen und im Internet traten die Zahnärzte unter dem Begriff “Zahnärztehaus” auf, was ihnen durch die Berufsgerichte untersagt wurde. Das Bundesverfassungsgericht sah in der Entscheidung der Berufsgericht eine Verletztung der grundgesetzlich verankerten Berufsfreiheit. Werbebeschränkende Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Berufsordnungen seien nur insoweit verfassungsgemäß, soweit sie nicht jedwede Werbung untersagten. Lediglich die berufswidrige Werbung sei nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei aber durch die Berufsgerichte nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, weshalb die Bezeichnung “Zahnärztehaus” irreführend oder sachlich unangemessen sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nochmals im Sinne der Ärzte und Zahnärzte festgestellt, dass es bei der Frage der Zulässigkeit der Werbung immer auf den Einzelfall ankommt und in diesem Einzelfall die Berufswidrigkeit der Werbung nachgewiesen werden muss. Es lohnt sich also für Ärzte und Zahnärzte, die Werbung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften offensiv zu planen und nicht jede Entscheidung der zuständigen Kammern und Berufsgerichte hinzunehmen. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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