Beschäftigung von Entlastungsassistenten zur Erziehung von Kindern (§ 32 Absatz 2 Ärzte-ZV)
Ein Vertragsarzt darf nach den Regeln gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 Ärzte-ZV einen Vertreter oder einen Assistenten während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, beschäftigen. Die Anträge auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten sind bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen. Grundsätzlich besteht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 Ärzte-ZV ein Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung eines Entlastungsassistenten, wenn ein Vertragsarzt wegen der Erziehung eines Kindes Zeitbedarf aufwenden muss, der sich nicht mit einer vollen Arbeitstätigkeit als Selbstständiger vereinbaren lässt. In aller Regel gehen die Kassenärztlichen Vereinigungen davon aus, dass diese Genehmigungen nur für Zeiten zur Erziehung von Kindern unter 14 Jahren erteilt werden können. Diese Auffassung ist nunmehr das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28. 10. 2020 (Aktenzeichen L3 KA 31/20) entgegengetreten. Das Gericht hat entschieden, dass der Zeitraum, in welchem die Erziehung stattfinden könne, sich aus § 1626 Abs. 1 BGB bestimmt. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für minderjährige Kinder zu sorgen (Personensorge). Umfasst wird von der Personensorge auch die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Minderjährig ist danach das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Gericht widersprach der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung, wonach der Begriff des Kindes abzugrenzen sei mit der Begrifflichkeit eines Jugendlichen nach § 1 Abs. 1 Jugendschutzgesetzes. Vielmehr bestätigte das Gericht, dass in begründeten Fällen auch ein Entlastungsassistent wegen der Erziehung von über 14 Jahre alten Kindern zu genehmigen ist. Maßgeblich ist hier für die Zielsetzung der Regelung in § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Entsprechend ergibt sich die Möglichkeit, Entlastungsassistent für jedes Kind jeweils für die Dauer von bis zu 3 Jahren zu beschäftigen.
Dr. Katja Paps, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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