Basistarif Einigung zwischen KBV und PKV

Soweit Privatversicherte den Basistarif nutzen, gilt für diese der Leistungskatalog der gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dieses war die Neuerung mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) im Jahre 2007. Bis heute war jedoch umstritten, ob die ärztlichen Leistungen auf der Basis des EBM oder der Basis der GOÄ abgerechnet werden können. Dieses ist nun entschieden: es gilt die GOÄ, aber mit der Einschränkung von sehr niedrigen Multiplikatoren. Danach dürfen ärztliche Leistungen mit dem 1,2 fachen Satz abgerechnet werden. Etwas anderes gilt nur für Leistungen nach dem Abschnitt M (Labor) und Leistung Nr. 437, die mit einem Multiplikator von 0,9 abgerechnet werden dürfen und Leistungen der Abschnitte A, E nud O, die mit einem einfachen Satz abgerechnet werden. Auch wenn damit die Abrechnung der Leistungen geklärt scheint, bleibt es dabei, dass Basisversicherte nur einen Anspruch auf Leistungen des GKV-Niveaus haben. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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