MEDIZINANWALTBLOG
Zulassungssperre für weitere neun Arztgruppen – GBA-Beschluss vom 06.09.2012
Die Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist beschlossen. Für neun bislang nicht beplante Arztgruppen ordnete der GBA am 06.09.2012 die Zulassungssperre an. Folgende Arztgruppen sind betroffen: Kinder- und Jugendpsychiater Physikalische und Rehabilitationsmedizin Nuklearmedizin Strahlentherapie Neurochirurgie Humangenetik Laborärzte Pathologie Transfusionsmedizin Die neue Rechtslage gilt unmittelbar. Der GBA hat eine Übergangsregelung bis zum endgültigen Inkrafttreten der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie am 01.01.2013 verfügt.
Beschluss über Verschärfung Bedarfsplanungsrichtlinie am 06.09.2012 geplant!
Wir möchten dringend auf die Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 06.09.2012 hinweisen. Es liegt bereits ein Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wonach zehn weitere ärztliche Fachgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen. Hierzu gehören folgende Facharztgruppen: Kinder- und Jugendpsychiater Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Physikalische und Rehabilitations-Mediziner Nuklearmediziner Strahlentherapeuten Neurochirurgen Humangenetiker Laborärzte Pathologen und Transfusionsmediziner Die Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist zum 06.09.2012 geplant mit der Folge, dass alle Zulassungsanträge nur noch nach altem Recht behandelt werden, wenn die Anträge bis zum 06.09.2012, 24 Uhr gestellt werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an…
AOP-Vertrag: Teilnahme seit dem 01.06.2012 auch für niedergelassene Vertragsärzte
Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde der § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V ergänzt. Hiernach können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Krankenhäuser mit niedergelassenen Vertragsärzten zusammenarbeiten und ambulante Leistungen im Krankenhaus erbringen. Vor der Gesetzesänderung konnten ambulante Operationen am Krankenhaus nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte erfolgen. Der Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) – ist nunmehr seit dem 01.06.2012 in Kraft und legt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bei ambulanten Operationen…
Die "Arzt-GmbH" wird vom Bundessozialgericht nicht anerkannt
Am 15.08.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte ihre Praxis nicht als Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder einer Limited betreiben können. Die gesetzlichen Sonderregelungen für Kapitalgesesellschaften betreffen ausdrücklich nur die Medizinischen Versorgungszentren – im Übrigen sei eine Kapitalgesellschaft im Gesetz für Praxen nicht vorgesehen. Geklagt hatte in dem Verfahren ein Psychotherapeut, der in England eine Kapitalgesellschaft in Form einer Limited gegründet hatte. Auf diese Gesellschaft (englische Ltd.) sollte die vertragspsychotherapeutische Zulassung übergehen. Nachdem die Zulassungsgremien die Anträge entsprechend abgelehnt hatten, entschied nunmehr im gerichtlichen Verfahren letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Es…