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Neue Honorarverteilung in Hamburg ab 4. Quartal 2013

Die neue Honorarverteilung in Hamburg ist beschlossen: die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg hat am 25.09.2013 für den neuen Honorarverteilungsmaßstab ab dem 4. Quartal 2013 mehrheitlich votiert. Damit gibt es ab sofort keine Regelleistungsvolumina (RLV) mehr. Diese werden durch die Individuellen Leistungsbudgets (ILB) abgelöst.   Das ILB orientiert sich an dem Leistungsbedarf aus dem Referenzquartal im Vorjahr. Das ILB ist ein Euro-Betrag, welcher pro Arzt / Psychotherapeut quartalsweise zugeteilt wird. Ein Fallbezug ist sodann nicht mehr vorgesehen. Eine Verrechnung von ILB innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften ist nur noch möglich, wenn die Ärzte in…

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MVZ: Nachbesetzung einer Arztstelle

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 19.10.2011 (BSG, Urt. v.19.10.2011, Aktenzeichen B 6 KA 23/11 R) eine 6-Monats-Frist zur Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ geschaffen. Das Gericht hat in dieser genannten Entscheidung hergeleitet, dass aus dem Grundsatz von § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V das Recht auf Nachbesetzung nur für eine begrenzte Frist nach dem Freiwerden der Stelle hergeleitet werden kann. Als Frist, innerhalb derer die Nachbesetzung möglich sei, hat das BSG sechs Monate angesetzt. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 95 Absatz 6 Satz 3…

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Zahnarzthaftung: Welches Risiko trifft den Zahnarzt im Schadenfall?

Die Ansprüche wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung nehmen stark zu. Die Patienten fordern häufig zunächst von den Zahnärzten das zahnärztliche Honorar zurück, sodann Schmerzensgeld und Nachbehandlungskosten. Selten wird ein Zahnarzt auf Nachbesserung in Anspruch genommen. Erhält ein Zahnarzt ein entsprechendes Anspruchsschreiben eines Patienten oder eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts ist zwingend die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes über die Vorwürfe zu informieren. Außergerichtlich vertritt die Berufshaftpflichtversicherung den Zahnarzt. Selbstverständlich kann auch der Zahnarzt sich anwaltlich vertreten lassen, wobei in diesem Fall die entstehenden anwaltlichen Gebühren nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen werden. Eine anwaltliche…

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Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GOP 32001 EBM – neu ab 01.04.2013

GOP 32001 EBM Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor – GOP 32001 EBM – wird zum 01.04.2013 geändert, was der Bewertungsausschuss in der 297. Sitzung beschlossen hat. Die Leistung nach GOP 32001 EBM ist ausnahmsweise eine Leistung, die außerhalb von Mengenbegrenzungen mit dem Orientierungswert von 3,5363 Cent vergütet wird.   Auswirkung der Änderungen Die nunmehr beschlossenen Änderungen des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor haben jedoch insbesondere für Berufsausübungsgemeinschaften und solche Ärzte, die bislang das Laborbudget nicht überschritten haben, deutliche Einschränkungen zur Folge, was sich in den Quartalsabrechnungen ab 02/2013 widerspiegeln wird.     Umstellung von Arztfall…

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Nachbesetzungsverfahren bei Verzicht vertragsärztliche Zulassung

Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde das Nachbesetzungsverfahren für Ärzte bei Verzicht, Tod oder Entziehung neu geregelt, soweit die Praxis des Vertragsarztes fortgeführt werden soll. Die Neuregelung findet sich in § 103 Absatz 3a SGB V, der mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Vor dem Hintergrund dieser Änderungen im Nachbesetzungsverfahren haben die Zulassungsausschüsse sämtliche Antragsverfahren neu gestaltet. Die Konsequenz der Umsetzung der Regelung aus § 103 Absatz 3a SGB V ist eine extrem lange Verfahrensdauer bei dem Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung. Dieses lange Verfahren müssen alle Praxisabgeber von…

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