Aufwendungen für arbeitsrechtliche Vergleiche können als Werbungskosten geltend gemacht werden
06 Juli 2012
Der Bundesfinanzhof (9.2.2012, VI R 23/10) hat entschieden, das Arbeitnehmer Kosten, die aus einem beendeten Arbeitsverhältnis durch sich anschließende zivil- oder arbeitsrechtliche Verfahren entstehen, als Werbungskosten absetzen kann. Regelmäßig würde eine Vermutung dafür sprechen, dass solche Aufwendungen einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden ausreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang zudem auch für Aufwendungen, die im Rahmen einer Einigung bzw. Vergleichsregelung, insbesondere aus arbeitsrechtlichen Vergleichsregelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, entstehen.
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