Aufklärungspflicht bei fehlender Routine des Operateurs
Eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 23.03.2011, Az: 7 U 79/10) hat die Anforderungen an die Aufklärungsverpflichtungen des Arztes gegenüber dem Patienten bei neben der Standardversorgung anderweitig erprobten Operationsmethoden aufgezeigt. Im vorliegenden Fall hat der Patient den behandelnden Arzt wegen fehlender Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Arzt nahm bei dem Patienten eine Hüftgelenksoperation vor, die im konkreten Fall nicht der Standardversorgung entsprach, gleichwohl aber medizinisch indiziert war. Der verklagte Arzt führte diese neue Operationsmethode jedoch nur etwa 10mal zuvor selbst durch und klärte den Patienten darüber nicht weiter auf. Das OLG Karlsruhe sah zwar keinen Behandlungsfehler bei der Anwendung der anderweitig erprobten Operationsmethode, statuierte aber wegen der Unerfahrenheit des Arztes bei der Anwendung dieser Operationsmethode eine Risikoerhöhung des Eingriffs und verschärfte damit zugleich die Anforderungen an die Aufklärungsverpflichtung des Operateurs hinsichtlich der Vor- und Nachteile der Methode. Dabei spiele auch die Operationsroutine des Arztes eine wesentliche Rolle. Die Vorteile der anderweitig erprobten Operationsmethode seien nach Ansicht des Gerichts nur bei einem routinemäßigen Einsatz zu erzielen. Die flache Lernkurve in der Anfangsphase der Anwendung führe beim jeweiligen Operateur zu einer anderen Risikobewertung als bei der Standardversorgung, wo dieser unter Umständen mehrere hundert Eingriffe vorzuweisen hat. Bei nur 10 durchgeführten Eingriffen in der anderweitig erprobten Operationsmethode muss der Arzt als Operateur dem Patienten deutlich machen, dass die Gefahr von Komplikationen höher ist als im herkömmlichen Verfahren. Tut er dies nicht, verletzt der Arzt seine Aufklärungsverpflichtung.
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