Apotheken – Werbung mit Einkaufsgutschein
03 Mai 2013
Apotheken suchen im Bereich der Werbung immer mehr Wege, um sich (wie im hier behandelten Fall von Apotheken – Werbung mit Ein-Euro-Einkaufsgutschein) durch Einkaufsgutscheine von der Konkurrenz abzusetzen und so den Verkauf anzukurbeln. Dies sind immer wieder Themen der Werbung und rechtlicher Fragestellungen.
Kern der Frage ist regelmäßig, ob eine zulässige Maßnahme trotz der Arzneimittelpreisbindung vorliegt und ob die Versuche, Rabatte und sonstige Nachlässe der Kundschaft anzubieten, noch zulässig sind.
Urteil VG Gießen
In einem zuletzt vom VG Gießen entschiedenen Fall (Az.: 21 K 1887/11 vom 29.04.2013) hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die handelnde Apothekerin durch die Auslobung eines Euros pro verschreibungspflichtigem Medikament (bei einer Begrenzung auf drei Euro / Rezept) gegen die Arzneimittelpreisbindung verstößt. Die Apothekerin benutzte verschiedene Plattformen, um vorrangig mit dem Slogan – „easyRezept-Prämie bis 3,00 EUR geschenkt!“ – zu werben. Im weiteren Text der Werbung hat die Apothekerin die Leistung auf nicht-rezeptpflichtige aber verschreibungspflichtige Artikel eingeschränkt und eine Barauszahlung ausgeschlossen. Die Apothekerkammer ging gegen die Apothekerin vor und war der Auffassung, dass dieses Vorgehen gegen die Preisbindung für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße. Das Berufsgericht verurteilte die Apothekerin zu einer Geldbuße in Höhe von 750,- EUR und untersagte ihr diese Werbemaßnahme. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf den Anspruch der Einheit der Rechtsordnung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse eine Spürbarkeitsschwelle überschritten sein, die auch im öffentlichen und / oder berufsrechtlichen Bereich Anwendung finden müsse. Das Gericht sah diese Schwelle überschritten und verwies auf die bisherige hessische Rechtsprechung.
Fazit
Jede auf Rabatt gerichtete Werbemaßnahme sollte vom Apotheker im Lichte seiner Berufsordnung sowie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften betrachtet werden. Auch dieser hier entschiedene Einzelfall kann selbst bei einem leicht anders lautendem Sachverhalt anders betrachtet werden und stellt keine allgemeinverbindliche Regelung dar. Denn jeder Apotheker verstößt grundsätzlich mit der Gewährung von Rezeptrabatten gegen das Arzneimittelgesetz sowie der Arzneimittelpreisverordnung und verletzt damit seine Berufspflicht. Mithin drohen Verfahren durch die Apothekerkammer oder auch Unterlassungsverfahren durch Wettbewerber mittels kostenpflichtigen Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungsverfahren. Nur unter engen rechtlichen Voraussetzung kann der Apotheker solche Rabattangebote vornehmen. Jeder Apotheker sollte vor Einrichtung einer solche Maßnahme sich in rechtlicher Hinsicht ausreichend beraten lassen und so absichern, dass die Werbemaßnahme rechtlich zulässig und nicht kostenpflichtig von Dritten untersagt werden kann.
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