Nachgewährung von Urlaub bei coronabedingter Quarantäne? NEIN !
Nach Auffassung des Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 7.7.21 zum Az. 2 Ca 504/21) bestehen für Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Nachgewährung von Urlaub bei angeordneter Quarantäne.
Kern des Falles war die Ordnungsverfügung zur häuslichen Quarantäne der Arbeitnehmerin durch die Gesundheitsbehörde, während sich die Arbeitnehmer in ihrem Erholungsurlaub befand. Die Arbeitnehmer machte einen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub geltend.
Das Arbeitsgericht stellte jedoch abweisend klar, dass coronabedingte Quarantäneanordnung keine AU-Bescheinigung ersetzt. Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit setzt die Arbeitsunfähig der Arbeitnehmerin und damit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – mithin dem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit – gemäß § 9 BurlG voraus. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Erkrankung mit dem Corona-Virus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 9 BUrlG.
Ob eine solche Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall vorliegt, obliegt der Entscheidung des Arztes. Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte die Arbeitnehmerin in dem Fall am ArbG Bonn nicht vorgelegt.
Rechtsanwalt Tim Reichelt
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